Artikel 10 Offenlegungsverordnung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

felsen im nebel

Offenlegung gemäß Art 10 der EU Verordnung Nr. 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)

über die ökologischen und/oder sozialen Merkmale von Amundi Austria verwalteten Publikumsfonds sowie über die Methoden zur Bewertung, Messung und Überwachung relevanter Nachhaltigkeitsindikatoren

Einführung

Gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Offenlegungsverordnung ist die Amundi Austria GmbH (nachfolgend „Amundi Austria“) als Finanzmarktteilnehmer verpflichtet, für bestimmte Finanzprodukte eine Reihe von zusätzlichen Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und diese Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten.

Diese Offenlegungspflicht betrifft Finanzprodukte gemäß Artikel 8 Offenlegungsverordnung (= Finanzprodukte mit einer auf ökologische und/oder soziale Merkmale abgestimmten Anlagepolitik) sowie gemäß Artikel 9 Offenlegungsverordnung (= auf ein Nachhaltigkeitsziel, wie z. B. die Reduzierung von CO2-Emissionen, ausgerichtete Finanzprodukte).

Fonds mit einer auf ökologische und/oder soziale Merkmale abgestimmten Anlagepolitik gemäß Art. 8 Offenlegungsverodnung

Diese Fonds berücksichtigen die Amundi Nachhaltigkeits-(ESG)-Grundsätze und streben überdies an, eine im jeweiligen Prospekt genannte Bezugsgröße betreffend Nachhaltigkeit zu erreichen bzw. zu übertreffen.

Wir prüfen unsere Investitionen und suchen nach Unternehmen, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Prinzipien (ESG) befolgen, um zu einer besseren Zukunft beizutragen. Wir legen klar offen, ob und wie ESG-Risiken bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. Mit unserem eigenen ESG-Rating-System messen wir die Leistung der Emittenten und prüfen, wie die Emittenten relevante ESG-Risiken und -Chancen managen und antizipieren.

Detaillierte Informationen finden Sie dazu im Dokument „Website Produktoffenlegung gemäß Art. 10(1) der Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzprodukten für Art. 8 Fonds1 unter den Punkten  „Kein nachhaltiges Investitionsziel“, „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts,Anlagestrategie“ und „Aufteilung der Investitionen“ sowie weiters im Dokument "Vorvertragliche Offenlegung zur Nachhaltigkeit"1 (Anlage im Abschnitt „Weitere Anlegerinformationen - Vorvertragliche Informationen“. 

Fonds, die gemäß Art. 9 Offenlegungsverordnung eine nachhaltige Investition anstreben

Bei diesen Fonds gibt es ein klar definiertes Umwelt- und/oder soziales Ziel. Daneben prüfen wir, ebenso wie bei Artikel 8-Fonds, unsere Investitionen und suchen nach Unternehmen, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Prinzipien (ESG) befolgen, um zu einer besseren Zukunft beizutragen. Wir legen klar offen, ob und wie ESG-Risiken bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. Mit unserem eigenen ESG-Rating-System messen wir die Leistung der Emittenten und prüfen, wie die Emittenten relevante ESG-Risiken und -Chancen managen und antizipieren.

Detaillierte Informationen finden Sie dazu im Dokument „Website Produktoffenlegung gemäß Art. 10(1) der Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzprodukten für Art. 8 Fonds1 unter den Punkten Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels, Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts, Anlagestrategie und Aufteilung der Investitionen, sowie weiters im Prospekt im Abschnitt „Weitere Anlegerinformationen - Vorvertragliche Informationen“) . 

Angaben zu den angewandtenMethoden

Informationen finden Sie dazu im Dokument „Website Produktoffenlegung gemäß Art. 10(1) der Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzprodukten"1

 - für Art. 8 Fonds unter den Punkten „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“, „Methoden“, „Datenquellen und -verarbeitung“, Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“, „Sorgfaltspflicht“, „Mitwirkungspolitik“ und „Bestimmter Referenzwert, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde
 

- für Art. 9 Fonds unter den Punkten „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“, „Methoden“,Datenquellen und -verarbeitung“, Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“, „Sorgfaltspflicht“,  „Mitwirkungspolitikund „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.

 

Angaben zu den in den Artikeln 8 und 9 der Offenlegungsverordnung genannten Informationen

Informationen dazu, wie die ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt wurden bzw. Informationen zu den Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen des Fonds finden Sie im Dokument „Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten“ bzw im Dokument „Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten“, welche dem  jährlichen Rechenschaftsbericht  des  Artikel 8 Fonds oder Artikel 9 Fonds als Anlage angefügt sind.

  • 2023-11-01
    Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren (Global Responsible Investment Policy)

1 Dieses Dokument finden Sie im Abschnitt "Veröffentlichungen zur Nachhaltigkeit" auf der jeweiligen Fonds-Detailseite. Links zu den jeweiligen Fondsdetails unserer Artikel 8 und Artikel 9 Fonds finden Sie hier: